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Fassungsvergleich zu LF-BRWO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung (LF-BRWO) 1
§ 36neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 124/2023 § 36↗RIS↗
Nichtigkeit der Wahl
§ 36.
Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Arbeits- und Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.
Schlagworte
Arbeitsgericht