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Fassungsvergleich zu LF-BRWO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung (LF-BRWO) 1
§ 38neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 124/2023 § 38↗RIS↗
Abschnitt 2
Zentralbetriebsrat
Errichtung von Zentralbetriebsräten
§ 38.
Umfasst ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen.