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Fassungsvergleich zu LF-BRWO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung (LF-BRWO) 1
§ 46neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 124/2023 § 46↗RIS↗
Wahltag und Wahlort
§ 46.
Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (§ 43) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Wahltag sowie der Wahlort sind den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, die Wahltag und Wahlort den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben haben.