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Fassungsvergleich zu LF-BRF-VO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung (LF-BRF-VO) 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 125/2023 § 15↗RIS↗
Überwachung der Auflösung
§ 15.
Die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Durchführung der Auflösung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. § 33, § 35 zweiter und dritter Satz, § 36 und § 40 gelten sinngemäß.