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Fassungsvergleich zu LF-BRF-VO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung (LF-BRF-VO) 1
§ 24neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 125/2023 § 24↗RIS↗
Wahlberechtigung
§ 24.
Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind, in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Außer in den Fällen des § 28 bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen.