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Fassungsvergleich zu LF-BRF-VO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung (LF-BRF-VO) 1
§ 36neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 125/2023 § 36↗RIS↗
Aufgaben
§ 36.
(1) Die Revisorin bzw. der Revisor hat sich gegenüber dem Betriebsrat mit einem von der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgeht.
(2) Im Übrigen gilt § 34 sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.