Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds
§ 4.
(1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.
(2) Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsratsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.