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Fassungsvergleich zu LF-BRF-VO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung (LF-BRF-VO) 1
§ 43neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 125/2023 § 43↗RIS↗
Zentralbetriebsratsfonds
§ 43.
(1) Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 41 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds.
(2) Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 41 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(3) Jede Errichtung eines Zentralbetriebsratsfonds ist vom Zentralbetriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntzugeben.