Änderungen zwischen den Fassungen
§ 17neu
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 17.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 müssen dieser Verordnung spätestens fünf Jahre nach deren Inkrafttreten entsprechen.