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Fassungsvergleich zu ZaBe-V 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde (ZaBe-V 2023) 1
§ 3neu
in Kraft ab 29.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 138/2023 § 3↗RIS↗
Zahlenmäßig nicht beschränkte ECS-Frequenzen
§ 3.
(1) Die Zuteilung für den der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassenen Frequenzteilbereich 24,3 GHz – 24,9 GHz wird als zahlenmäßig nicht beschränkt festgelegt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann für die Durchführung von Zuteilungsverfahren nach § 13 Abs. 6 TKG 2021 Verfahrensrichtlinien festlegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind.