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Fassungsvergleich zu IKEV 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Investitionskostenersatzverordnung (IKEV 2023) 1
§ 2neu
in Kraft ab 09.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 140/2023 § 2↗RIS↗
Bemessungsgrundlage
§ 2.
(1) Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die erforderlichen Funktionen gemäß den in § 1 Abs. 2 genannten Verordnungen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Anschaffungskosten
2. Einrichtungskosten
3. Netzanpassungskosten
4. Lizenzkosten
(2) Die vom Anbieter entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Anbieter nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
Schlagworte
Personalaufwand