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Fassungsvergleich zu IKEV 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Investitionskostenersatzverordnung (IKEV 2023) 1
§ 3neu
in Kraft ab 09.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 140/2023 § 3↗RIS↗
Geltendmachung
§ 3.
Der Anbieter hat Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen, insbesondere die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und zu belegen; gegebenenfalls hat der Anbieter auch zu begründen, in welchem Umfang er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.