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Fassungsvergleich zu MitV 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mitteilungsverordnung 2023 (MitV 2023) 1
§ 7neu
in Kraft ab 16.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 145/2023 § 7↗RIS↗
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 7.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und gilt für alle Mitteilungen, die ab 1. Juni 2023 dem Endnutzer zugehen. Für Mitteilungen, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Endnutzer zugehen, sind jene Pflichten sinngemäß anzuwenden, welche sich aus der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden und auf den neuen Sachverhalt anwendbaren Rechtslage ableiten lassen.