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Fassungsvergleich zu Fossile Energieträger-Anlagen-VO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fossile Energieträger-Anlagen-VO 1
§ 2neu
in Kraft ab 25.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 156/2023 § 2↗RIS↗
§ 2.
Diese Verordnung ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.