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Fassungsvergleich zu GA VO-BMK 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK (GA VO-BMK 2022) 1
§ 13neu
in Kraft ab 03.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 165/2023 § 13↗RIS↗
Anrechnung
§ 13.
(1) Die erfolgreiche Absolvierung von anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden und ist im Dienstprüfungszeugnis festzuhalten.
(2) Eine Anrechnung kann nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch den:die Ausbildungsleiter:in erfolgen.
Schlagworte
Gleichwertigkeitsprüfung