Änderungen zwischen den Fassungen
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
1§ 0↗RIS↗
§ 10neu
Praktische Verwendung
§ 10.
Die praktische Verwendung hat für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der bzw. des Auszubildenden zu erfolgen.