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Fassungsvergleich zu Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei 1
§ 10neu
in Kraft ab 08.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 171/2023 § 10↗RIS↗
Praktische Verwendung
§ 10.
Die praktische Verwendung hat für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der bzw. des Auszubildenden zu erfolgen.