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Fassungsvergleich zu Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei 1
§ 8neu
in Kraft ab 08.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 171/2023 § 8↗RIS↗
Allgemeine theoretische Ausbildung
§ 8.
(1) Die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) hat mindestens folgende Anzahl an Unterrichtseinheiten (UE) zu umfassen:
Verwendungs-/Entlohnungsgruppe
A 1/v1
rechtskundig
A 1/v1
A 2/v2
A 3/v3/h1
A 4/v4/h2/h3
Basislehrgang
80 UE
80 UE
80 UE
64 UE
(2) Der Basislehrgang umfasst je nach Zielgruppe folgende Inhalte:
1. für A 1/v1 rechtskundig: Einführung in den öffentlichen Dienst, Legistik, Rechtsschutz und Höchstgerichte, Unionsrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht;
2. für A 1/v1 und A 2/v2: Einführung in den öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Unionsrecht, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht;
3. A 3/v3/h1 und A 4/v4/h2/h3: Einführung in den öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Unionsrecht, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht und Persönlichkeitsbildung.