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Fassungsvergleich zu Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes 1
§ 4neu
in Kraft ab 13.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 174/2023 § 4↗RIS↗
Erhöhung der Dienstzulage
§ 4.
Die Dienstzulage der Schulleiterinnen und Schulleiter an Bundeslehranstalten mit mindestens dreißig anrechenbaren Klassen wird gemäß § 57 Abs. 6 GehG um 15 vH erhöht.