Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Allgemeines
§ 1.
Die Lagerung von militärischer Munition nach § 1 der Munitionslagerverordnung 2006 (MLV 2006), BGBl. II Nr. 16/2006, in Lagerobjekten und Lagerräumen militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind, ist nur auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung zulässig.