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Fassungsvergleich zu EKB-S-UmsetzungsV××

Änderungen zwischen den Fassungen

EKB-S-UmsetzungsV 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.12.2022 · idF BGBl. II Nr. 195/2023 § 5↗RIS↗
Beitragsschuldner
§ 5.
Betreibt ein Erzeuger von Strom gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG mehrere Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010, ist zur Ermittlung des Höchstbetrags nach § 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG auf die installierte Kapazität der jeweiligen Anlage abzustellen.