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Fassungsvergleich zu Systemsicherheit von Zahlungssystemen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Systemsicherheit von Zahlungssystemen 1
§ 18neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 198/2023 § 18↗RIS↗
Teilnahmebedingungen
§ 18.
Ein Zahlungssystem hat über objektive, risikobasierte und öffentlich zugängliche Teilnahmekriterien zu verfügen, die einen fairen und offenen Zugang ermöglichen.