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Fassungsvergleich zu Systemsicherheit von Zahlungssystemen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Systemsicherheit von Zahlungssystemen 1
§ 19neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 198/2023 § 19↗RIS↗
Indirekte oder abgestufte Teilnahme
§ 19.
Ein Zahlungssystem hat seine mit einer indirekten oder abgestuften Teilnahmestruktur verbundenen wesentlichen Risiken zu erkennen, zu überwachen und zu steuern.