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Fassungsvergleich zu Systemsicherheit von Zahlungssystemen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Systemsicherheit von Zahlungssystemen 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 198/2023 § 2↗RIS↗
Aufsichtsrahmen
§ 2.
Bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit wendet die Oesterreichische Nationalbank insbesondere die Empfehlungen des Rates der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) sowie des Ausschusses für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Market Infrastructures – CPMI) und des Technischen Ausschusses der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commission – IOSCO) an.