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Fassungsvergleich zu Systemsicherheit von Zahlungssystemen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Systemsicherheit von Zahlungssystemen 1
§ 20neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 198/2023 § 20↗RIS↗
Verbindungen
§ 20.
Mit einem oder mehreren anderen Zahlungssystemen verbundene Zahlungssysteme haben die damit verbundenen Risiken zu identifizieren, zu überwachen und zu steuern.