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Fassungsvergleich zu Systemsicherheit von Zahlungssystemen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Systemsicherheit von Zahlungssystemen 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 198/2023 § 5↗RIS↗
Rechtsrahmen
§ 5.
Ein Zahlungssystem hat über eine solide, klare, transparente und durchsetzbare Rechtsgrundlage für alle wesentlichen, insbesondere in der Folge angeführten Aspekte seiner Tätigkeit zu verfügen.