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Fassungsvergleich zu Systemsicherheit von Zahlungssystemen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Systemsicherheit von Zahlungssystemen 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 198/2023 § 6↗RIS↗
Organisatorische Anforderungen
§ 6.
Die Leitungsstrukturen eines Zahlungssystems sind klar und transparent zu regeln, haben die Sicherheit sowie Effizienz des Zahlungssystems zu fördern und die Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen zu unterstützen.