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Fassungsvergleich zu Systemsicherheit von Zahlungssystemen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Systemsicherheit von Zahlungssystemen 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 198/2023 § 7↗RIS↗
Risikomanagement
§ 7.
Ein Zahlungssystem hat ein solides Risikomanagementsystem zur umfassenden Steuerung von Rechts-, Kredit- und Liquiditätsrisiken sowie von operationellen und sonstigen Risiken einzurichten.