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Fassungsvergleich zu Systemsicherheit von Zahlungssystemen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Systemsicherheit von Zahlungssystemen 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 198/2023 § 8↗RIS↗
Kreditrisiko
§ 8.
Ein Zahlungssystem hat für die wirksame Messung, Überwachung und Steuerung seiner Kreditrisikopositionen gegenüber den Teilnehmern bzw. jener Kreditrisikopositionen, die sich aus den Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungsprozessen des Zahlungssystems ergeben, zu sorgen. Ein Zahlungssystem verfügt über ausreichend finanzielle Mittel, um seine Kreditrisikopositionen gegenüber jedem Teilnehmer mit hoher Sicherheit vollständig abdecken zu können.