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Fassungsvergleich zu Pauschalfördermodell-Abwicklungsstelleverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pauschalfördermodell-Abwicklungsstelleverordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 29.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 203/2023 § 1↗RIS↗
§ 1.
Als Abwicklungsstelle für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell wird die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH festgelegt.