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Fassungsvergleich zu EEff-SKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung (EEff-SKV) 1
§ 5neu
in Kraft ab 19.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 242/2023 § 5↗RIS↗
Abwärmepotenziale
§ 5.
(1) Die Angaben zu den relevanten Potenzialen von Abwärme nach § 5 Abs. 1 Z 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022, aus technischen Anlagen im Unternehmen sind im standardisierten Kurzbericht als thermische Leistung in kW und als Volllaststunden pro Jahr aufgeteilt nach den folgenden Temperaturniveaus auszuweisen:
1. Kälte mit Temperaturen unter 0 °C,
2. Niedertemperatur zwischen 0 °C und 50 °C,
3. Mitteltemperatur zwischen 50 °C und 200 °C und
4. Hochtemperatur ab 200 °C.
(2) Möglichkeiten zur Nutzung der identifizierten verfügbaren Wärmemengen gemäß Abs. 1 sind in jährlichen Energiemengen in kWh pro Jahr bezogen auf die Temperaturniveaus gemäß Abs. 1 anzuführen.