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Fassungsvergleich zu KFO-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung (KFO-AV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 249/2023 § 3↗RIS↗
Ausbildungsinhalte und Qualifikationsprofil
§ 3.
(1) Die fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie umfasst mindestens
1. 72 ECTS-Punkte theoretische Ausbildung und
2. 108 ECTS-Punkte praktische Ausbildung
und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte.
(2) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 sind die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 2 festgelegten Kompetenzen zu vermitteln, wobei die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen sind und Verantwortung zu übernehmen haben.