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Fassungsvergleich zu KFO-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung (KFO-AV) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 249/2023 § 6↗RIS↗
2. Abschnitt
Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte
Kieferorthopädische Qualifikation
§ 6.
Eine kieferorthopädische Qualifikation gemäß § 42c ZÄG liegt vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs folgende Nachweise erbringt:
1. Ausübung des zahnärztlichen Berufes in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Z 4 und
2. Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß § 7 und
3. Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie gemäß § 8 und
4. Prüfung über die fachliche Qualifikation gemäß § 9.