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Fassungsvergleich zu EDTV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer (EDTV) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 259/2023 § 1↗RIS↗
Begriffsbestimmung
§ 1.
Elektronischer Dateitransfer im Sinne dieser Verordnung ist die Ende-zu-Ende verschlüsselte Übertragung elektronischer Dateien mittels Uploads bzw. Downloads über eine von einer Abgabenbehörde des Bundes, einer Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht zur Verfügung gestellten Plattform.