Änderungen zwischen den Fassungen
Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer (EDTV)
1§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Begriffsbestimmung
§ 1.
Elektronischer Dateitransfer im Sinne dieser Verordnung ist die Ende-zu-Ende verschlüsselte Übertragung elektronischer Dateien mittels Uploads bzw. Downloads über eine von einer Abgabenbehörde des Bundes, einer Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht zur Verfügung gestellten Plattform.