Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen 1
§ 14neu
in Kraft ab 26.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 283/2023 § 14↗RIS↗
Vermeidung
§ 14.
Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Liste der geförderten Abfallvermeidungsprojekte (§ 29 Abs. 4a AWG 2002) samt einer Beschreibung im Rahmen ihres Tätigkeitsberichtes (§ 14c AWG 2002) zu übermitteln. Die zentrale Stelle kann sich hinsichtlich der Abwicklung der Abfallvermeidungsprojekte eines Dritten bedienen.