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Fassungsvergleich zu Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse 1
§ 1neu
in Kraft ab 13.10.2023 · idF BGBl. I Nr. 122/2023 § 1↗RIS↗
Zweckzuschuss
§ 1.
Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen (§ 16 Abs. 1 Z 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016) für die Wasserversorgung, für die Beseitigung von Abwasser und für die Müllabfuhr im Jahr 2024.
Schlagworte
Gemeindeanlage