Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
Aufbau der Grundausbildung
§ 5.
(1) Die Grundausbildung besteht aus
1. der Basisausbildung,
2. der theoretischen Ausbildung und
3. der praktischen Verwendung (Ausbildungsturnus).
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen in den einzelnen Organisationseinheiten teilweise getrennt.
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