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Fassungsvergleich zu EEff-IVEV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung (EEff-IVEV) 1
§ 2neu
in Kraft ab 10.11.2023 · idF BGBl. II Nr. 321/2023 § 2↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Abrechnung“ eine Aufstellung der tatsächlich angefallenen Energieverbräuche und -kosten bezogen auf einen angegebenen Zeitraum;
2. „Bauteilaktivierung“ die Temperierung der massiven Gebäudekonstruktion zum Heizen oder Kühlen von Innenräumen;
3. „Nutzungseinheit“ einen baulich abgeschlossenen Teil eines Gebäudes, der zu Wohnzwecken oder zu anderen Zwecken dient.
Schlagworte
Energiekosten