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Fassungsvergleich zu EEff-IVEV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung (EEff-IVEV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 10.11.2023 · idF BGBl. II Nr. 321/2023 § 4↗RIS↗
Beurteilung der Kosteneffizienz
§ 4.
(1) Eine individuelle Verbrauchserfassung bzw. Fernablesbarkeit ist kosteneffizient gemäß §§ 54 und 55 EEffG, wenn die erzielbaren Energiekosteneinsparungen gemäß § 5 die anfallenden Mehrkosten gemäß § 6 übersteigen.
(2) Die erzielbaren Energiekosteneinsparungen und anfallenden Mehrkosten sind auf einen Zeitraum von fünf Jahren, die dem Beurteilungszeitpunkt folgen, zu berechnen.