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Fassungsvergleich zu Betragsanpassung der wiederkehrenden finanziellen Leistungen an die Evangelische Kirche, die Altkatholische Kirche und die Israelitische Religionsgesellschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Betragsanpassung der wiederkehrenden finanziellen Leistungen an die Evangelische Kirche, die Altkatholische Kirche und die Israelitische Religionsgesellschaft 1
§ 1neu
in Kraft ab 14.11.2023 · idF BGBl. II Nr. 327/2023 § 1↗RIS↗
Evangelische Kirche
§ 1.
Der in § 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2020, genannte Betrag wird, beginnend mit dem 1. Oktober 2022, auf 1 602 720 Euro erhöht.