Änderungen zwischen den Fassungen
Betragsanpassung der wiederkehrenden finanziellen Leistungen an die Evangelische Kirche, die Altkatholische Kirche und die Israelitische Religionsgesellschaft
1§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Altkatholische Kirche
§ 2.
Der in § 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche, BGBl. Nr. 221/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2020, genannte Betrag wird, beginnend mit dem 1. Oktober 2022, auf 73 440 Euro erhöht.