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Fassungsvergleich zu Betragsanpassung der wiederkehrenden finanziellen Leistungen an die Evangelische Kirche, die Altkatholische Kirche und die Israelitische Religionsgesellschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Betragsanpassung der wiederkehrenden finanziellen Leistungen an die Evangelische Kirche, die Altkatholische Kirche und die Israelitische Religionsgesellschaft 1
§ 2neu
in Kraft ab 14.11.2023 · idF BGBl. II Nr. 327/2023 § 2↗RIS↗
Altkatholische Kirche
§ 2.
Der in § 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche, BGBl. Nr. 221/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2020, genannte Betrag wird, beginnend mit dem 1. Oktober 2022, auf 73 440 Euro erhöht.