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Fassungsvergleich zu BeiPaV 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beitragsparameterverordnung 2023 (BeiPaV 2023) 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 338/2023 § 11↗RIS↗
Inkrafttreten und Anwendung
§ 11.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Der Ausweis über grundlegende Berechnungsgrundlagen ist durch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende beitragspflichtige Unternehmen erstmalig bis zum 31. Jänner 2024 zu übermitteln. Für neu beaufsichtigte beitragspflichtige Unternehmen bestimmt sich die Frist zur erstmaligen Übermittlung gemäß § 7.