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Fassungsvergleich zu Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 159/2023 § 1↗RIS↗
Ziel
§ 1.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannte Rettungsorganisationen sowie deren Dachorganisationen bei deren Investitionen zur Steigerung ihrer Resilienz und Leistungsfähigkeit im Krisen- und Katastrophenfall sowie den Österreichischen Zivilschutzverband – Bundesverband (ÖZSV) bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Schlagworte
Krisenfall