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Fassungsvergleich zu Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 159/2023 § 2↗RIS↗
Zweckzuschuss
§ 2.
(1) Der Bund gewährt den Ländern einen Zweckzuschuss in Höhe von 18 Millionen Euro jährlich, mit dem die Länder den gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannten Rettungsorganisationen Investitionen zur Steigerung ihrer Resilienz und Leistungsfähigkeit im Krisen- und Katastrophenfall – insbesondere für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen, Einsatzmitteln sowie von Ausrüstung und Infrastruktur – ermöglichen.
(2) Der Zweckzuschuss wird wie folgt aufgeteilt:
Burgenland
507 539 €
Kärnten
1 367 116 €
Niederösterreich
4 307 349 €
Oberösterreich
2 964 113 €
Salzburg
1 276 420 €
Steiermark
2 365 477 €
Tirol
2 259 646 €
Vorarlberg
641 079 €
Wien
2 311 261 €