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Fassungsvergleich zu Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 159/2023 § 5↗RIS↗
Evaluierung
§ 5.
Die in diesem Bundesgesetz geregelten Zuschüsse und Zuwendungen sind bis Ende des Jahres 2028 einer Evaluierung zu unterziehen.