Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 159/2023 § 7↗RIS↗
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 7.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Abweichend zu § 3 Abs. 1 wird der Zuschuss gemäß § 2 im Jahr 2024 vom Bundesminister für Inneres bis 30. Juni an die Länder überwiesen.
(3) Abweichend zu § 4 Abs. 4 werden die Zuwendungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 im Jahr 2024 vom Bundesminister für Inneres bis 30. Juni an den ÖZSV sowie an die Dachorganisationen überwiesen.