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Fassungsvergleich zu Verteilung der ärztlichen Vertragsstellen nach dem Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilung der ärztlichen Vertragsstellen nach dem Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 425/2023 § 1↗RIS↗
Allgemeines
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Verteilung der gemäß § 1 Abs. 1 GesRefFinG ergänzend zu den jeweiligen ärztlichen Stellenplänen der Krankenversicherungsträger geschaffenen zusätzlichen hundert ärztlichen Vertragsstellen.