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Fassungsvergleich zu Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 438/2023 § 9↗RIS↗
Sanktionen
§ 9.
(1) Sollte die sachkundige Hilfsperson wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, so hat die TGD-Betreuungstierärztin bzw. der TGD-Betreuungstierarzt die Beiziehung zur Durchführung der Inhalationsnarkose bis zur erfolgreichen neuerlichen Absolvierung der Schulung gemäß § 5 zu unterlassen.
(2) Die Verstöße gemäß Abs. 1 sind der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.