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Fassungsvergleich zu EEff-MV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung (EEff-MV) 1
§ 10neu
in Kraft ab 31.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 28/2024 § 10↗RIS↗
Messungen
§ 10.
Herangezogene Messungen des Endenergieverbrauchs oder Parameter zur Bestimmung von Endenergieeinsparungen haben folgende Kriterien zu erfüllen:
1. die Messungen sind vollständig, nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert;
2. die Messanordnung entspricht dem Stand der Technik und wendet, soweit vorhanden, allgemein zugängliche oder von facheinschlägigen, anerkannten Instituten veröffentlichte Normen an;
3. der Zeitraum der Messung repräsentiert, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, alle Betriebszustände des betrachteten Endenergieverbrauchers;
4. die Messung des Endenergieverbrauches vor Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahme ist zum Zeitpunkt der Maßnahmensetzung nicht älter als ein Jahr.