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Fassungsvergleich zu EEff-MV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung (EEff-MV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 31.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 28/2024 § 4↗RIS↗
Zeitpunkt der Maßnahmensetzung
§ 4.
Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung gemäß § 62 Abs. 2 EEffG ist insbesondere bei
1. Investitionszuschüssen: das Datum der Auszahlung,
2. Tarifförderungen: das Datum der Genehmigung,
3. Errichtungen oder Sanierungen von Gebäuden: das Datum der Baufertigstellung,
4. Installationen von technischen Anlagen oder Geräten: das Datum der Abnahme und
5. Installationen von technischen Anlagen oder Geräten, falls von Z 4 nicht erfasst: das Datum der Inbetriebnahme.