Änderungen zwischen den Fassungen
§ 7neu
3. Abschnitt
Ermittlung von Endenergieeinsparungen
Normierung und Normalisierung des Endenergieverbrauchs
§ 7.
(1) Die Normierung des Endenergieverbrauchs hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
(2) Die Normalisierung des Energieverbrauchs hat in Form von Anpassungsfaktoren zu erfolgen, die den Einfluss systemfremder Faktoren so weit als möglich ausschließen. Systemfremde Faktoren sind insbesondere:
1. unbeeinflussbare Verbrauchstreiber,
2. maßnahmenfremde Einflüsse,
3. technische Wechselwirkungen und
4. das Nutzungsverhalten.